Dirty Jerz Retail GmbH
Firmensitz | München |
Gericht | Amtsgericht München |
Aktenzeichen | 1507 IN 927/14 |
Eröffnungsdatum | 01.06.2014 |
Insolvenzverwalter | Oliver Schartl |
Anzahl der Mitarbeiter | 30 |
Branche/Geschäftszweig | Handel, Vertrieb und Vermarktung |
Status des Verfahrens | aufgehoben nach Verteilung |
Quote | 28,91% |
Die Dirty Jerz Retail GmbH, die im Jahr 2006 gegründet wurde, ist ein Textilhandelsunternehmen mit dem Schwerpunkt Jugend- und Trendsportmode, insbesondere mit den „Street-Ware“-Marken „ECKO UNLTD.“ und „ZOO YORK“.
De facto betreibt die Dirty Jerz Retail GmbH innerhalb der sog. „Dirty-Jerz-Gruppe“ den Einzelhandel („Retail“) und unterhält hierzu insgesamt sieben eigene und zwei durch Franchisenehmer betriebene Stores, davon drei in Berlin, zwei in Neumünster und jeweils einen in Zweibrücken, Weil am Rhein, Innsbruck und Konstanz. Die Stores in Innsbruck und Konstanz werden über Franchisenehmer betrieben. In den benannten Stores werden die über den Großhandel („Wholesale“) vorrangig bei der Dirty Jerz GmbH bezogenen Waren und insbesondere die Marken „ECKO UNLTD.“ und „ZOO YORK“ vertrieben.
Der Geschäftsbetrieb konnte im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung uneingeschränkt aufrechterhalten werden, musste jedoch mit Verfahrenseröffnung stillgelegt werden. Die anschließend eingeleitete Ausproduktion endet voraussichtlich im August 2014. Trotz intensiver Bemühungen unter Initialisierung eines M & A-Prozesses über die perspektiv GmbH, München, ist es nicht gelungen, einen Investor zu finden. Zwar gab es einige Interessenten für die Übernahme des schuldnerischen Geschäftsbetriebes. Mit einem Investor aus der Türkei wurden sogar konkrete Kaufvertragsverhandlungen geführt. Im Ergebnis scheiterte eine übertragende Sanierung u.a. an dem Umstand, dass die Schuldnerin bzw. die ebenfalls insolvente Muttergesellschaft Dirty Jerz GmbH nicht selbst Inhaberin der Lizenzrechte der vertriebenen Marken „ECKO UNLTD.“ und „ZOO YORK“ sind, sondern diese von einem amerikanischen Lizenzrechte-Händler gehalten werden, mit dem auf Investorenseite keine Einigung erzielt werden konnte.
Die mit Verfahrenseröffnung angezeigte drohende Masseunzulänglichkeit i.S.v. § 208 I InsO ist in Wegfall geraten.