Regelinsolvenzverfahren

MotorVision Film- und Fernsehproduktion GmbH

FirmensitzUnterschleißheim bei München
GerichtAmtsgericht München
Aktenzeichen1501 IN 1/10
Eröffnungsdatum01.03.2010
Insolvenzverwalter

Oliver Schartl

Anzahl der Mitarbeiter66
Branche/Geschäftszweig

Medienbranche/Herstellung von Film- und Fernsehproduktionen

Status des Verfahrensaufgehoben nach Verteilung
Quote6,77%

Die MotorVision Film- und Fernsehproduktion GmbH produzierte internationale Magazinsendungen, TV-Beiträge, TV-Formate und Industriefilme rund um die Themen Auto, Motorrad sowie Motorsport. Der Geschäftsbetrieb des Medienunternehmens konnte im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung über insgesamt zweieinhalb Monate fortgeführt werden. Die Tätigkeit konzentrierte sich hierbei im Wesentlichen auf die Abarbeitung noch vorhandener Aufträge für die Motorvision German Car TV GmbH sowie den Discovery Channel/DMAX.

 

Auch im eröffneten Verfahren konnte der Geschäftsbetrieb in den Monaten März und April 2010 mit einem Team von neun Mitarbeitern fortgesetzt werden. In dieser Zeit wurde für den Auftraggeber Discovery Channel/DMAX noch Produktionsarbeiten im Hinblick auf die Serie "Der Checker" erbracht. Die Fertigstellung dieser bereits vorinsolvenzlich beauftragten Produktionsleistungen trug maßgeblich dazu bei, erhebliche Außenstände zu realisieren.

 

Bereits im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung waren mit verschiedenen Interessenten umfangreiche Gespräche über den Erhalt des Unternehmens im Wege einer übertragenden Sanierung geführt worden. Sämtliche vorgelegten Fortführungskonzepte umfassten insbesondere das umfangreiche Filmarchiv der Schuldnerin. Kernstück des Archivs waren die für die DSF Deutschen Sport Fernsehen GmbH (DSF) produzierten Beiträge ("DSF-Rechte").

 

Im Rahmen der Insolvenzabwicklung stellte sich heraus, dass die Rechte an dem Filmarchiv nicht eindeutig bei der Schuldnerin lagen. So hatte die Schuldnerin u.a. die "DSF-Rechte" in einem dreiseitigen Vertrag an eine Darlehensgeberin der Muttergesellschaft Motorvision Holding AG, an die Sayani Consult AG, mit Sitz in der Schweiz, verpfändet. An der Wirksamkeit der Verpfändung bestanden erhebliche Zweifel.

 

Neben dem Filmarchiv lagen die wesentlichen Vermögenswerte der Schuldnerin in diversen Marken– sowie Schutz- und Lizenzrechten im Zusammenhang mit dem Namen "MotorVision". Auch am Erwerb dieser Rechte der Schuldnerin bestand ein großes Interesse seitens verschiedener potenzieller Investoren. Diesbezüglich aber war ebenfalls die rechtliche Situation unklar, da diese Rechte wiederholt an die Motorvision Holding AG übertragen und später trotz vertraglicher Vereinbarungen nicht an die Schuldnerin zurück übertragen worden waren.

 

Als erkennbar wurde, dass eine übertragende Sanierung des Geschäftsbetriebes an der problematischen und nicht in kurzer Zeit zu klärenden Sach- und Rechtslage scheitern würde, wurden Verhandlungen mit dem DSF über einen möglichen Rückkauf der "DSF-Rechte" unter Verzicht noch offener Kaufpreisansprüche ggü. der Schuldnerin über € 350.000,00 aufgenommen. Schließlich legte die Sayani Consult AG ein Vergleichsangebot zur Abgeltung sämtlicher möglicher Ansprüche in Bezug auf die streitigen Rechte an dem Filmarchiv sowie an den Marken- und Schutzrechten vor. Das DSF zog sein zuvor bekundetes Interesse zurück. Mit der Sayani Consult AG wurde schließlich vorbehaltlich der Genehmigung der Gläubigerversammlung ein Vergleich zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche an dem Filmarchiv sowie den Marken- und Schutzrechten geschlossen. Die Vergleichssumme wurde bezahlt, auch leistete die Sayani Consult AG die offene Restkaufpreiszahlung an das DSF. Die Gläubigerversammlung stimmte dem Vergleich in der ersten Gläubigerversammlung zu.

 

Die unmittelbar nach Verfahrenseröffnung angezeigte Masseunzulänglichkeit besteht im Sinne von § 208 InsO nicht mehr. Sämtliche Masseverbindlichkeiten sind durch die vorhandene Insolvenzmasse gedeckt. Es wird eine vorsichtig geschätzte Insolvenzquote in Höhe von fünf Prozent erwartet.